Stand: 20.04.2024


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

Der Verein führt den Namen „Tennispark Bielefeld e.V.“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. 

 

Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld. 

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. des Jahres. 

 

Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Tennisverbandes und des Landessportbundes.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports sowie der Kultur.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die satzungsmäßig bestellten Amtsträger des Vereins und alle ehrenamtlich für den Verein tätigen Personen können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG im Jahr erhalten, soweit dieser Betrag den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bielefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Der Verein allein ist für die sportliche Beziehung zu anderen Vereinen, zum Tenniskreis, zum Tennisbezirk und zum Tennisverband zuständig. Der Verein hat u.a. das Wettspielwesen mit den Mannschaftsspielen und das Turnierwesen für seine Mitglieder zu regeln und ist für die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung des Spiel- und Sportbetriebes sowie anderer Bereiche zuständig.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

 

Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche, die am 01.01. eines jeden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Beitrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Entscheidung des Vorstands erfolgt nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung eines Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

Mit der Aufnahme wird der entsprechende Beitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Geschäftsjahresende erklärt werden.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

 

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der erweiterte Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des erweiterten Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Er ist unanfechtbar.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden, jedoch nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.

 

Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Das Recht zur aktiven Sportausübung ruht bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Jahresbeitrages. Der Vorstand kann aus besonderen Gründen, z.B. in wirtschaftlichen Härtefällen, bei vorgerückter Spielzeit oder aus sportlichen Gründen, auf Antrag den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

Die für den Vorstand und den erweiterten Vorstand genannten Funktionen gelten für alle Geschlechter.

 

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

 

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

 

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands.

 

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

 

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstands herbeiführen und den Beirat anhören.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 9 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Jugendwart und dem Technischen Leiter. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden in gleicher Weise wie die Mitglieder des ordentlichen Vorstands gewählt.

 

Für die Funktionen Sportwart, Jugendwart und Technischer Leiter sowie auch für weitere Funktionen, kann neben dem Funktionsträger eine weitere Person für die Funktionen gewählt werden. Diese ist dann Stellvertreter/in.

 

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzung und Beschlüsse des erweiterten Vorstands gelten die Vorschriften über den Vorstand entsprechend.

 

Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Dies sind:

 

1. Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr,

 

2. Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnung, die nicht Bestandteil der Satzung sind,

 

3. Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern,

 

4. die Einsetzung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschussmitglieder,

 

5. auf Antrag des Vorstands Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

§ 10 Beirat

Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung wie die Mitglieder des Vorstands auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

 

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und den erweiterten Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sollen den Beirat anhören:

 

1. bei der Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr,

 

2. bei der Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte des Vereins, die den Haushaltsplan überschreiten.


§ 11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a) Genehmigung des vom erweiterten Vorstands aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.

 

b) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

 

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des erweiterten Vorstands und des Beirats.

 

d) Beschlussfassung und Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

f) Wahl der Rechnungsprüfer.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post-Adresse oder als E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

 

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand unmittelbar am selben Tag eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

 

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 14 Rechnungsprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf ein Jahr zu wählenden zwei Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit alle finanziellen Vorgänge des Clubs zu überprüfen. Zum Abschluss eines Geschäftsjahres ist eine eingehende Prüfung der Rechnungslegung vorzunehmen. Über das Ergebnis, welches schriftlich niederzulegen ist, muss der Jahreshauptversammlung berichtet werden. Wählbar für das Amt des Rechnungsprüfers ist jedes ordentliche Mitglied, jedoch kein Vorstandsmitglied.


§ 15 Disziplinarmaßnahmen

Der Vorstand kann folgende disziplinarische Maßnahmen treffen:

Verwarnung, 

 

zeitlicher Ausschluss vom Spielbetrieb oder von anderen Mitgliederrechten,

 

Androhung des Ausschlusses aus dem Verein.


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Bielefeld gemäß § 2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 17 Datenverarbeitung und Datenschutz

Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks gemäß § 2, insbesondere der Organisation, Durchführung sowie anderer Bereiche des Spiel- und Sportbetriebes, erfasst der Verein die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten von Mitgliedern. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Telefon- / Faxnummern, Email-Adressen und Bankverbindung auf.

 

Als Mitglied des Westfälischen Tennis-Verbandes und des Landessportbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Die Datenerfassung und Weitergabe dient, im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke, der Verbesserung und Vereinfachung der spieltechnischen und organisatorischen Abläufe und der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern, Vereinen und Verband.

 

Von den zur Erfüllung der Vereinszwecke gespeicherten Daten können Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Telefon- / Faxnummern, Email-Adressen und Angaben über die Zugehörigkeit in einem Verein unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Zwecke der Werbung für eigene Angebote des Vereins genutzt werden. Die Betroffenen können dieser Nutzung der Daten widersprechen.

 

Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.

 

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinsleben, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett bzw. Plakatwänden des Vereins und/oder in der Vereinszeitschrift in Bild und Text bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten und Bilder veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett/Plakatwänden und/oder in der Vereinszeitschrift mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsturnierergebnissen.

 

Der Verein informiert die Tages- sowie die Fachpresse über Mannschaftsergebnisse, Turnierergebnisse, Feierlichkeiten und besondere Ereignisse in Wort und Bild. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins und teils auch des Verbandes veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten, mit Ausnahme der für die Durchführung und Organisation von Wettspielen notwendigen Daten (siehe Abs. 1 + 2), erheben. Im Falle eines Einwandes unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.